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Endbenutzer-Lizenzvertrag
	Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen (entweder als 
	Einzelperson oder als juristische Person) und Arndt Reusch eK Deutschland. 
	Der Vertrag gilt für alle Programm-Pakete und die darin enthaltenen 
	Programm-Komponenten, die von Arndt Reusch eK Deutschland 
	kompiliert wurden. Durch die Ausführung, das Kopieren oder die anderweitige 
	Nutzung der Programm-Pakete erklären Sie sich mit den Bedingungen dieses 
	Endbenutzer-Lizenzvertrags einverstanden.
	Dieser Vertrag unterscheidet zwischen Premium und Freeware Komponenten.
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	Premium: 
	- 
		PrivateBackup
	
- 
		PrivateRestore
	
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		CryptManager
	
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		InstallBackup
	
- 
		InstallRestore
	
 Diese Komponenten dürfen auf jedem PC 180 Tage kostenlos genutzt werden.
 Bei weiterer Nutzung wird eine entsprechende Lizenzgebühr fällig.
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	Freeware:
 Alle anderen Komponenten sind kostenlos und dürfen
 dauerhaft ohne Lizenzgebühr genutzt werden.
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	Alle Programmpakete sind Shareware und dürfen kostenlos aber nur als Ganzes verbreitet und gehosted werden.
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	Die Programmpakete enthalten Datenverarbeitungsprogramme und die dazugehörige Beschreibung. 
	Wir machen darauf aufmerksam, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik 
	nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn sie mit 
	anderen Programmen verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie immer fehlerfrei arbeiten.
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	Gegenstand dieses Vertrages ist jedoch ein Datenverarbeitungsprogramm, 
	das als Anwendungsprogramm grundsätzlich brauchbar ist. 
	Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung 
	sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt ausschließlich der Erwerber.
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	Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) 
	sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen 
	der Software (Reverse-Engineering) sind nicht erlaubt.
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	Bei einem Export des Programmpaketes oder einzelner enthaltener Dateien, 
	sind die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
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	Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
	oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, 
	bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. 
	An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, 
	soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, 
	deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, 
	die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. 
	Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, 
	dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.